66 f. [Verfahren OF.2020.136]). Die Klägerin machte diesbezüglich vor dem Bezirksgericht Baden geltend, aufgrund der Barauszahlung sei beim Beklagten keine voreheliche Austrittsleistung von der zu teilenden Austrittsleistung in Abzug zu bringen (vgl. Schreiben der Klägerin vom 24. August 2020, Akt.-Nr. 32 f. [Verfahren -5-