3. 3.1. Im Zusammenhang mit dem vom Beklagten bezogenen "Kapitalbetrag" ergibt sich aus den Akten des Bezirksgerichts Baden Folgendes: Der Beklagte bezog im Jahr 2011 / 2012 mit Einverständnis der Klägerin eine Barauszahlung der Austrittsleistung in Höhe von ca. Fr. 310'000.00 für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Schreiben der Klägerin vom 24. August 2020, Akt-Nr. 32 f. [Verfahren OF.2020.136]; Schreiben des Beklagten vom 10. November 2020, Akt.-Nr. 66 f. [Verfahren OF.2020.136]).