2.2. Am 3. März 2022 überwies das Bezirksgericht Baden die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zur "Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge". Zur Begründung wurde ausgeführt, zwischen den Parteien bestehe Uneinigkeit über die Anrechnung eines vom Beklagten bezogenen Kapitalbetrages; beim Beklagten sei ein IV-Verfah- ren hängig, dessen aktueller Stand unbekannt sei; beide Parteien würden aktuell Altersrenten beziehen und die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten habe keine Durchführbarkeitsbestätigung abgegeben.