2013, N. 2a zu Art. 281 ZPO). Letzteres ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Austrittsleistung verpfändet ist oder wenn bei einer wegen Überentschädigung gekürzten Invalidenrente auf die hypothetische Austrittsleistung, die dieser Invalidenrente entspricht, zugegriffen werden müsste. Ein weiterer Anwendungsfall ist denkbar, wenn einer der Ehegatten oder eine Vorsorgeeinrichtung die Höhe der resultierenden Vorsorgeansprüche bestreitet. Dies kann der Fall sein, wenn die Richtigkeit der Umrechnung in eine lebenslängliche Rente nach Art. 124a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB strittig ist.