troffen zu haben (ANNETTE SPYCHER, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 6 zu Art. 281 ZPO). Aus dem Untersuchungsgrundsatz folgt, dass auf der Grundlage der Erwerbsbiographien der Ehegatten mit den einem Zivilgericht zur Verfügung stehenden Mitteln aktiv nach den beiderseitigen Vorsorgebestandteilen geforscht werden muss. Bei invaliden Ehegatten muss es ermitteln, ob und bei welcher Vorsorgeeinrichtung der invalide Ehegatte allenfalls berufsvorsorgeversichert ist, um sodann die nötigen Auskünfte einholen zu können (Art. 19k lit. g und h FZV).