1.3. Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Guthaben und Renten fest, so entscheidet das Scheidungsgericht nach den Vorschriften des ZGB und des FZG über das Teilungsverhältnis (Art. 122 – 124e ZGB i.V.m. Art. 22 – 22f FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein (Art. 281 Abs. 1 ZPO). Das Scheidungsgericht darf das Verfahren nicht weiterdelegieren, ohne selbstständig umfassende Abklärungen zu den vorhandenen Guthaben ge- -3-