Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2022.7 / cj / BR Art. 34 Urteil vom 9. Mai 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin Junghanss Klägerin A._____ vertreten durch lic. iur. Barbara Sramek, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, AZ Hochhaus, 5401 Baden Beklagter B._____ vertreten durch lic. iur. Dominik Frey, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG; Teilung der Freizügigkeitsleistung im Nachgang zum Scheidungsverfahren -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 9. Februar 2022 wurde die am ... 1999 geschlossene Ehe der Parteien geschieden. 2. Nachdem das Scheidungsurteil am 22. Februar 2022 in Rechtskraft er- wachsen war, überwies das Bezirksgericht Baden die Angelegenheit am 3. März 2022 zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen der be- ruflichen Vorsorge an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das ZGB legt in Art. 122 ff. die Grundsätze über den Ausgleich der wäh- rend der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge im Scheidungsfall fest. Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZGB werden die erworbenen Austrittsleistun- gen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum hälf- tig geteilt. 1.2. Das Scheidungsgericht genehmigt gemäss Art. 280 Abs. 1 ZPO eine Ver- einbarung über den Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, wenn die Ehegatten sich über den Ausgleich und dessen Durchführung ge- einigt haben (lit. a), die Ehegatten eine Bestätigung der beteiligten Einrich- tungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben oder der Renten vorlegen (lit. b) und das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht (lit. c). 1.3. Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Guthaben und Renten fest, so entscheidet das Scheidungsgericht nach den Vorschriften des ZGB und des FZG über das Teilungsverhältnis (Art. 122 – 124e ZGB i.V.m. Art. 22 – 22f FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vor- sorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbar- keit der in Aussicht genommenen Regelung ein (Art. 281 Abs. 1 ZPO). Das Scheidungsgericht darf das Verfahren nicht weiterdelegieren, ohne selbstständig umfassende Abklärungen zu den vorhandenen Guthaben ge- -3- troffen zu haben (ANNETTE SPYCHER, in: Berner Kommentar zur Schweize- rischen Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 6 zu Art. 281 ZPO). Aus dem Untersuchungsgrundsatz folgt, dass auf der Grundlage der Erwerbsbiogra- phien der Ehegatten mit den einem Zivilgericht zur Verfügung stehenden Mitteln aktiv nach den beiderseitigen Vorsorgebestandteilen geforscht wer- den muss. Bei invaliden Ehegatten muss es ermitteln, ob und bei welcher Vorsorgeeinrichtung der invalide Ehegatte allenfalls berufsvorsorgeversi- chert ist, um sodann die nötigen Auskünfte einholen zu können (Art. 19k lit. g und h FZV). Dies ist notwendig, weil auch die einer Teilung nicht oder nicht sofort zugängliche hypothetische Austrittsleistung in die Berechnung des Vorsorgeausgleichs mit einfliessen muss (JUNGO/GRÜTTER, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd II: Anhänge, 3. Aufl. 2017, N. 9 f. zu Art. 281 ZPO). 1.4. Das Scheidungsgericht kann von den Vorsorgeeinrichtungen Auskunft ver- langen über die Höhe der Guthaben, die für die Berechnung der zu teilen- den Austrittsleistung massgebend sind, und über den Anteil des BVG-Gut- habens (Art. 24 Abs. 3 FZG). Nach Art. 24a FZG sind die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen zur periodischen Meldung ihrer Bestände an die Zentralstelle 2. Säule verpflichtet. Aufgrund dieser Information der Zen- tralstelle 2. Säule ist es möglich, auf einfache Weise einen Überblick über die vorhandenen Vorsorge- und Freizügigkeitsguthaben zu erhalten und die vorhandenen Vorsorgeeinrichtungen zu kontaktieren, um die Guthaben in Erfahrung zu bringen (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung] vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4887 ff., 4903 und 4952). 1.5. Eine Überweisung an das Versicherungsgericht nach Art. 281 Abs. 3 ZPO hat nur ausnahmsweise zu erfolgen, nämlich dann, wenn die Höhe der Vor- sorgeansprüche oder ihre Teilbarkeit nicht festgestellt werden kann (FLEISCHANDERL/HÜRZELER, in: FamKomm Scheidung, a.a.O., Sozialversi- cherungsrechtliche Fragen in Bezug auf Trennung und Scheidung, Rz. 223; DANIEL BÄHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 2a zu Art. 281 ZPO). Letzteres ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Austrittsleis- tung verpfändet ist oder wenn bei einer wegen Überentschädigung gekürz- ten Invalidenrente auf die hypothetische Austrittsleistung, die dieser Invali- denrente entspricht, zugegriffen werden müsste. Ein weiterer Anwen- dungsfall ist denkbar, wenn einer der Ehegatten oder eine Vorsorgeeinrich- tung die Höhe der resultierenden Vorsorgeansprüche bestreitet. Dies kann der Fall sein, wenn die Richtigkeit der Umrechnung in eine lebenslängliche Rente nach Art. 124a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB strittig ist. Schliesslich ist das Ver- sicherungsgericht auch zuständig, wenn sich die Vorsorgeeinrichtung wei- -4- gert, eine Durchführbarkeitserklärung abzugeben (Botschaft zum Vorsor- geausgleich bei Scheidung, a.a.O., 4950). Diesfalls sind dem Versiche- rungsgericht insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (lit. a), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (lit. b), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegat- ten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe dieser Guthaben (lit. c) sowie die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die den Ehegatten Renten ausrichten, die Höhe dieser Renten und die zugesprochenen Ren- tenanteile (lit. d) mitzuteilen. 2. 2.1. Die Parteien stellten im Scheidungsverfahren den gemeinsamen Antrag, die "während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vor- sorge seien per Stichtag 5. Juni 2020 gemäss Art. 122 ff. ZGB zu teilen" (vgl. Teilvereinbarung vom 14. bzw. 22. Januar 2021 [mit Schreiben vom 22. Januar 2022 (recte: 2021) im Verfahren OF.2021.20 eingereicht). Mit Urteil OF.2021.20 vom 9. Februar 2022 entschied das Bezirksgericht Ba- den betreffend Vorsorgeausgleich in Dispositiv-Ziff. 4.1. Folgendes: "Gestützt auf Art. 122 ZGB sind die vorhandenen Vorsorgegelder der Par- teien per 5. Juni 2020 zwischen diesen je hälftig aufzuteilen." 2.2. Am 3. März 2022 überwies das Bezirksgericht Baden die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zur "Teilung der Austrittsleistun- gen der beruflichen Vorsorge". Zur Begründung wurde ausgeführt, zwi- schen den Parteien bestehe Uneinigkeit über die Anrechnung eines vom Beklagten bezogenen Kapitalbetrages; beim Beklagten sei ein IV-Verfah- ren hängig, dessen aktueller Stand unbekannt sei; beide Parteien würden aktuell Altersrenten beziehen und die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten habe keine Durchführbarkeitsbestätigung abgegeben. 3. 3.1. Im Zusammenhang mit dem vom Beklagten bezogenen "Kapitalbetrag" ergibt sich aus den Akten des Bezirksgerichts Baden Folgendes: Der Be- klagte bezog im Jahr 2011 / 2012 mit Einverständnis der Klägerin eine Bar- auszahlung der Austrittsleistung in Höhe von ca. Fr. 310'000.00 für die Auf- nahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Schreiben der Klägerin vom 24. August 2020, Akt-Nr. 32 f. [Verfahren OF.2020.136]; Schreiben des Be- klagten vom 10. November 2020, Akt.-Nr. 66 f. [Verfahren OF.2020.136]). Die Klägerin machte diesbezüglich vor dem Bezirksgericht Baden geltend, aufgrund der Barauszahlung sei beim Beklagten keine voreheliche Aus- trittsleistung von der zu teilenden Austrittsleistung in Abzug zu bringen (vgl. Schreiben der Klägerin vom 24. August 2020, Akt.-Nr. 32 f. [Verfahren -5- OF.2020.136]; Berechnung der Klägerin betreffend Aufteilung BVG-Gutha- ben, abgegeben anlässlich der Verhandlung vom 9. Februar 2022 [Verfah- ren OF.2021.20]). Der Beklagte ist dagegen der Ansicht, seine aufgezinste voreheliche Austrittsleistung sei von der zu teilenden Austrittsleistung in Abzug zu bringen (vgl. Schreiben des Beklagten vom 10. November 2020, Akt-Nr. 66 f. [Verfahren OF.2020.136]). Eine Überweisung an das Versicherungsgericht nach Art. 281 Abs. 3 ZPO ist denkbar, wenn eine der Parteien oder eine Vorsorgeeinrichtung die Höhe der resultierenden Vorsorgeansprüche bestreitet (vgl. E. 1.5.). Im vorliegenden Fall ist allerdings nicht die Höhe der resultierenden Vorsor- geansprüche streitig, sondern einzig die Frage, ob beim Beklagten auf- grund der Barauszahlung keine voreheliche Austrittsleistung von der zu tei- lenden Austrittsleistung in Abzug zu bringen ist. Dies stellt keinen Überwei- sungsgrund dar, da die Antwort auf die Frage sich sowohl aus dem Geset- zestext wie aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt: So be- stimmt Art. 22a Abs. 1 FZG, dass Barauszahlungen und Kapitalabfindun- gen während der Ehedauer bei der Berechnung der zu teilenden Austritts- leistung nicht berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang führte das Bundesgericht im Urteil 9C_350/2016 vom 4. Mai 2017 aus, dass die vor der Scheidung bar ausbezahlten Kapitalien nicht mehr der Vorsorge zur Verfügung stünden. Sie würden gemäss ausdrücklichem Wortlaut von aArt. 22 Abs. 2 Satz 3 FZG (in der bis am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung, die in Bezug auf Barauszahlungen Art. 22a Abs. 1 Satz 3 FZG in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung entspricht) in der Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen folgerichtig nicht berücksichtigt und könnten entsprechend auch nicht Anlass dafür bieten, bei der Ermittlung der relevanten Austrittsleistung nach aArt. 22 Abs. 2 Satz 1 FZG darauf zu verzichten, allfällige Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschlies- sung in Abzug zu bringen, denn dadurch würde der betreffende Betrag wie- derum implizit Teil der zu teilenden Austrittsleistung nach aArt. 122 ff. ZGB und aArt. 22 FZG (Urteil des Bundesgerichts 9C_350/2016 vom 4. Mai 2017 E. 5.2). Mit anderen Worten erlaubt eine mit schriftlicher Zustimmung des anderen Ehepartners erfolgte Barauszahlung – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht, im Scheidungszeitpunkt darauf zu verzichten, von der relevanten Austrittsleistung allfällige Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung in Abzug zu bringen. Da vorliegend keine Anhalts- punkte ersichtlich sind und die Klägerin auch nicht geltend macht, dass sie die gemäss Art. 5 Abs. 2 FZG erforderliche schriftliche Einwilligung verwei- gert hatte, ist von einer grundsätzlich rechtmässig erfolgten Barauszahlung auszugehen. Ein Verzicht auf den Abzug der vorehelichen Austrittsleistung des Beklagten von der zu teilenden Austrittsleistung fällt damit ausser Be- tracht. -6- 3.2. Betreffend den Bezug von Altersrenten ergibt sich aus den Akten des Be- zirksgerichts Baden, dass die Klägerin seit dem 1. Juni 2021 eine Alters- rente der beruflichen Vorsorge bezieht (Beilage 3 zum URP-Gesuch vom 7. Februar 2022 [Verfahren OF.2021.20]). Der Beklagte bezieht seit einem aus den Akten nicht genau ersichtlichen Zeitpunkt ebenfalls eine Alters- rente der beruflichen Vorsorge (vgl. Schreiben des Beklagten vom 25. Au- gust 2021 [Verfahren OF.2021.20]; Protokoll zur Einigungsverhandlung vom 9. Februar 2022, S. 7 [Verfahren OF.2021.20]). Inwiefern der Bezug einer Altersrente durch die Parteien einen Überweisungsgrund der Sache an das Versicherungsgericht darstellt, ist nicht ersichtlich, ist doch das Scheidungsgericht auch in diesen Konstellationen verpflichtet, über den Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zu entscheiden (Art. 124a ff. ZGB; Art. 281 Abs. 1 ZPO). 3.3. Im Zusammenhang mit dem IV-Verfahren des Beklagten und der fehlenden Durchführbarkeitserklärung ergibt sich aus den Akten des Bezirksgerichts Baden Folgendes: Auf Anfrage des Beklagten gab die Zentralstelle 2. Säule mit Schreiben vom 29. Juli 2021 an, für diesen würde bei der Per- sonalvorsorgestiftung der D., ein Konto geführt (Beilage 12 zur Eingabe des Beklagten vom 25. August 2021 [Verfahren OF.2021.20]). Auf Anfrage des Beklagten gab die Personalvorsorgestiftung mit Schreiben vom 6. August 2021 bekannt, dass noch keine Austrittsleistung abrechenbar sei, da die IV-Verfügung noch nicht rechtskräftig sei (Beilage 13 zur Eingabe des Be- klagten vom 25. August 2021 [Verfahren OF.2021.20]). Ein halbes Jahr später gab der Beklagte an der Einigungsverhandlung vom 9. Februar 2022 an, er sei im August 2021 informiert worden, dass er keinen Anspruch auf eine IV-Rente habe. Allerdings habe man ihn vor 10 Tagen angewiesen, seine frühzeitige Pensionierung rückgängig zu machen, da ein IV-Renten- anspruch bestehe (Protokoll vom 9. Februar 2022, S. 7 [Verfahren OF.2021.20]). Weitere Informationen zum IV-Verfahren des Beklagten las- sen sich den Akten nicht entnehmen; insbesondere tätigte das Bezirksge- richt Baden nach der Einigungsverhandlung vom 9. Februar 2022 weder Abklärungen zum aktuellen Stand des IV-Verfahrens noch stellte es – sollte die im August 2021 erlassene Verfügung bereits rechtskräftig sein – eine erneute Anfrage an die Personalfürsorgestiftung der D. betreffend Durch- führbarkeitserklärung. Bei der Überweisung der Angelegenheit an das Versicherungsgericht hat das Bezirksgericht Baden nicht ausgeführt, weswegen diese Auskünfte (In- formationen betreffend aktuellem Stand des IV-Verfahrens bzw. betreffend Rechtskraft der IV-Verfügung vom August 2021; Einholung einer Durch- führbarkeitserklärung bei der Personalvorsorgestiftung der D.) nicht einge- -7- holt werden konnten. Das Scheidungsgericht darf jedoch, wie bereits aus- geführt, das Verfahren nicht weiterdelegieren, ohne selbstständig umfas- sende Abklärungen getroffen zu haben. 3.4. Es ist demnach auf die überwiesene Sache nicht einzutreten, und das Ge- schäft ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Bezirksge- richt Baden zu überweisen, damit dieses die erforderlichen Abklärungen vornehme und die Teilung der Austrittsleistungen durchführe. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Auf das Begehren, die Austrittsleistungen der Scheidungsparteien nach Art. 122 ff. ZGB zu teilen, wird nicht eingetreten. 2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an das Bezirksgericht Baden überwiesen, damit dieses die Teilung der Austrittsleistungen durchführe. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Zustellung an: die Klägerin (Vertreterin; 2-fach) den Beklagten (Vertreter; 2-fach) das Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung nach Rechtskraft an: das Bezirksgericht Baden (samt Akten OF.2020.136, OF.2021.20, OF.2021.61) -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 9. Mai 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Gössi Junghanss