106 ZPO werden die Parteikosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Da aufgrund der regelmässigen Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Beklagten betreffend seine Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge, dieser in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass die Beklagte passivlegitimiert sei, ist der Beklagten keine Parteientschädigung zulasten des Klägers zuzusprechen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.