3.3. Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass dem Kläger gestützt auf den Kollektivversicherungsvertrag zwischen der Beklagten und der E. bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin der D. kein Forderungsrecht gegenüber der Beklagten zusteht, weshalb die Klage infolge fehlender Passivlegitimation abzuweisen ist. Für eine gerichtliche Beurteilung der Invalidenrentenansprüche aus beruflicher Vorsorge wird der Kläger die D. Vorsorgestiftung, Q., einzuklagen haben. 4. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). -5-