6.3 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, in Beilage 2 zur Eingabe der Beklagten vom 4. Juli 2022). Ein direktes Forderungsrecht der anspruchsberechtigten Personen gegenüber der Beklagten lässt sich dem Kollektivversicherungsvertrag jedoch nicht entnehmen. Den Ziffern 1.1 i.V.m. 2.1 des Vertrags ist vielmehr zu entnehmen, dass lediglich die E. bzw. D. Versicherungsnehmerin und Begünstigte aus dem Vertrag sei. Damit steht dem Kläger gemäss oben dargelegter Rechtslage folglich lediglich ein Forderungsrecht gegenüber der zuständigen Vorsorgeeinrichtung zu.