Dem Kollektivversicherungsvertrag ist zu entnehmen, dass die Beklagte als Rückversicherer der E. auftrat (vgl. Ziff. 1 des Kollektivversicherungsvertrages). In diesem Bereich übernahm die Beklagte auch Leistungen wie die Tarifierung und die Abwicklung von Leistungsfällen (vgl. Ziff. 1 der Zusammenarbeitsvereinbarung). Sie konnte und kann entsprechend Versicherungsleistungen direkt an die anspruchsberechtigten Personen ausrichten (vgl. Ziff. 6.3 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, in Beilage 2 zur Eingabe der Beklagten vom 4. Juli 2022).