Die Beklagte schloss am 26. Februar 2009 eine Zusammenarbeitsvereinbarung und einen Kollektivversicherungsvertrag mit der E. ab (Beilage 1 und 2 zur Eingabe vom 4. Juli 2022 der Beklagten). Der Kollektivversicherungsvertrag sowie die Zusammenarbeitsvereinbarung wurden von der D. per 31. Dezember 2016 teilweise gekündigt, wobei für die laufenden und bis am 31. Dezember 2016 bzw. 1. Januar 2017 entstandenen Alters- und Hinterlassenenrenten sowie die nicht abrechenbaren Versicherungsverhältnisse von arbeitsunfähigen Personen der Vertrag bestehen blieb (vgl. Beilage 5 und 6 zur Eingabe vom 4. Juli 2022; vgl. auch Beilage 7 betreffend Leistungsvereinbarung Rentenleistung).