Die Ansprüche der anspruchsberechtigten Person richten sich deswegen bei Vorliegen eines Kollektivversicherungsvertrags zwischen der Vorsorgeeinrichtung und einem Versicherer allein gegen die Vorsorgeeinrichtung. Ein direktes Forderungsrecht existiert in diesem Bereich von Gesetzes wegen nicht und könnte sich höchstens aus einer entsprechenden kollektivvertraglichen Ausgestaltung ergeben (vgl. MEYER/UTTINGER in: Schneider/Geiser/ Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 26 zu Art. 73 BVG mit Hinweisen; HANS- ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz. 520). -4-