67 Abs. 1 BVG). Auch wenn eine Vorsorgeeinrichtung die Deckung sämtlicher Risiken einer Versicherungsgesellschaft übertragen hat, besteht grundsätzlich zwischen der versicherten Person und der Versicherungsgesellschaft kein Rechtsverhältnis. Die Ansprüche der anspruchsberechtigten Person richten sich deswegen bei Vorliegen eines Kollektivversicherungsvertrags zwischen der Vorsorgeeinrichtung und einem Versicherer allein gegen die Vorsorgeeinrichtung.