3. 3.1. Die Durchführung der beruflichen Vorsorge ist auf bei der Aufsichtsbehörde registrierte Vorsorgeeinrichtungen beschränkt (Art. 48 Abs. 1 BVG). Die Vorsorgeeinrichtungen verfügen über eine grosse Autonomie, insbesondere können sie entscheiden, ob sie die Deckung der Risiken selbst übernehmen oder sie ganz oder teilweise einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrichtung oder, unter den vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen, einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung übertragen wollen (Art. 67 Abs. 1 BVG).