2.2. Mit Schreiben vom 19. April 2022 führte die Beklagte aus, nicht Schuldnerin der eingeklagten Leistung zu sein. Für die Belange der beruflichen Vorsorge des Klägers sei die D. Vorsorgestiftung, Q. (vormals Sammelstiftung E., R.), zuständig. Sie beantrage, aus dem Verfahren entlassen zu werden. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Mai 2022 wurde das Verfahren auf die Frage der Passivlegitimation der Beklagten beschränkt. Diese wurde gleichzeitig aufgefordert, zu gewissen Hinweisen und Ungereimtheiten in Bezug auf ihre Passivlegitimation Stellung zu nehmen und die relevanten Unterlagen einzureichen.