Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2022.5 / cj / fi Art. 66 Urteil vom 29. September 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin Junghanss Kläger A._____ vertreten durch B._____ Beklagte C._____ Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger bezog bis 2017 (Erreichen des ordentlichen AHV-Alters) eine Rente der Invalidenversicherung. Mit Schreiben vom 10. September 2020 wurden ihm für die Jahre 2008, 2009, 2011 und 2013 bis 2017 Invaliden- rentenleistungen der beruflichen Vorsorge ausbezahlt. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 28. Januar bzw. vom 14. Februar 2022 (Klageverbesse- rung) erhob der Kläger beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage und forderte von der Beklagten weitergehende Leistungen im Zu- sammenhang mit den Invalidenrentenleistungen der beruflichen Vorsorge. 2.2. Mit Schreiben vom 19. April 2022 führte die Beklagte aus, nicht Schuldnerin der eingeklagten Leistung zu sein. Für die Belange der beruflichen Vor- sorge des Klägers sei die D. Vorsorgestiftung, Q. (vormals Sammelstiftung E., R.), zuständig. Sie beantrage, aus dem Verfahren entlassen zu werden. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Mai 2022 wurde das Ver- fahren auf die Frage der Passivlegitimation der Beklagten beschränkt. Diese wurde gleichzeitig aufgefordert, zu gewissen Hinweisen und Unge- reimtheiten in Bezug auf ihre Passivlegitimation Stellung zu nehmen und die relevanten Unterlagen einzureichen. 2.4. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 nahm die Beklagte ausführlich Stellung zu ihrer Passivlegitimation, reichte Unterlagen zu den Akten und beantragte Folgendes: "1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.5. Mit Eingabe vom 27. Juli 2022 nahm der Kläger zur Eingabe der Beklagten vom 4. Juli 2022 Stellung. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Kläger fordert mit Klage vom 28. Januar bzw. 14. Februar 2022 weiter- gehende Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge als jene, die ihm be- reits mit Schreiben vom 10. September 2020 zugesprochen worden sind. Die Beklagte bestreitet demgegenüber ihre Passivlegitimation. 2. Die Frage, ob eine Partei als Klägerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitima- tion) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich – auch im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren – nach dem materiel- len Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts aktivlegiti- miert, passivlegitimiert der materiell Verpflichtete, gegen den sich das Recht richtet. Aktiv- und Passivlegitimation sind nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören vielmehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zur Zurück- weisung der – bzw. zum Nichteintreten auf die – Klage führt (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5 mit Hinweisen). 3. 3.1. Die Durchführung der beruflichen Vorsorge ist auf bei der Aufsichtsbehörde registrierte Vorsorgeeinrichtungen beschränkt (Art. 48 Abs. 1 BVG). Die Vorsorgeeinrichtungen verfügen über eine grosse Autonomie, insbeson- dere können sie entscheiden, ob sie die Deckung der Risiken selbst über- nehmen oder sie ganz oder teilweise einer der Versicherungsaufsicht un- terstellten Versicherungseinrichtung oder, unter den vom Bundesrat fest- gesetzten Bedingungen, einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrich- tung übertragen wollen (Art. 67 Abs. 1 BVG). Auch wenn eine Vorsorgeein- richtung die Deckung sämtlicher Risiken einer Versicherungsgesellschaft übertragen hat, besteht grundsätzlich zwischen der versicherten Person und der Versicherungsgesellschaft kein Rechtsverhältnis. Die Ansprüche der anspruchsberechtigten Person richten sich deswegen bei Vorliegen ei- nes Kollektivversicherungsvertrags zwischen der Vorsorgeeinrichtung und einem Versicherer allein gegen die Vorsorgeeinrichtung. Ein direktes For- derungsrecht existiert in diesem Bereich von Gesetzes wegen nicht und könnte sich höchstens aus einer entsprechenden kollektivvertraglichen Ausgestaltung ergeben (vgl. MEYER/UTTINGER in: Schneider/Geiser/ Gäch- ter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 26 zu Art. 73 BVG mit Hinweisen; HANS- ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz. 520). -4- 3.2. Der Kläger war aufgrund seiner Arbeitstätigkeit bei der F. AG bei der E. berufsvorsorgeversichert. Diese fusionierte im Jahr jjjj. mit der D. (vgl. Han- delsregistereintrag der D. Vorsorgestiftung, CHE-...). Die Beklagte schloss am 26. Februar 2009 eine Zusammenarbeitsverein- barung und einen Kollektivversicherungsvertrag mit der E. ab (Beilage 1 und 2 zur Eingabe vom 4. Juli 2022 der Beklagten). Der Kollektivversiche- rungsvertrag sowie die Zusammenarbeitsvereinbarung wurden von der D. per 31. Dezember 2016 teilweise gekündigt, wobei für die laufenden und bis am 31. Dezember 2016 bzw. 1. Januar 2017 entstandenen Alters- und Hinterlassenenrenten sowie die nicht abrechenbaren Versicherungsver- hältnisse von arbeitsunfähigen Personen der Vertrag bestehen blieb (vgl. Beilage 5 und 6 zur Eingabe vom 4. Juli 2022; vgl. auch Beilage 7 betref- fend Leistungsvereinbarung Rentenleistung). Dem Kollektivversicherungsvertrag ist zu entnehmen, dass die Beklagte als Rückversicherer der E. auftrat (vgl. Ziff. 1 des Kollektivversicherungsvertra- ges). In diesem Bereich übernahm die Beklagte auch Leistungen wie die Tarifierung und die Abwicklung von Leistungsfällen (vgl. Ziff. 1 der Zusam- menarbeitsvereinbarung). Sie konnte und kann entsprechend Versiche- rungsleistungen direkt an die anspruchsberechtigten Personen ausrichten (vgl. Ziff. 6.3 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, in Bei- lage 2 zur Eingabe der Beklagten vom 4. Juli 2022). Ein direktes Forde- rungsrecht der anspruchsberechtigten Personen gegenüber der Beklagten lässt sich dem Kollektivversicherungsvertrag jedoch nicht entnehmen. Den Ziffern 1.1 i.V.m. 2.1 des Vertrags ist vielmehr zu entnehmen, dass lediglich die E. bzw. D. Versicherungsnehmerin und Begünstigte aus dem Vertrag sei. Damit steht dem Kläger gemäss oben dargelegter Rechtslage folglich lediglich ein Forderungsrecht gegenüber der zuständigen Vorsorgeeinrich- tung zu. 3.3. Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass dem Kläger gestützt auf den Kollektivversicherungsvertrag zwischen der Beklagten und der E. bzw. ih- rer Rechtsnachfolgerin der D. kein Forderungsrecht gegenüber der Beklag- ten zusteht, weshalb die Klage infolge fehlender Passivlegitimation abzu- weisen ist. Für eine gerichtliche Beurteilung der Invalidenrentenansprüche aus beruflicher Vorsorge wird der Kläger die D. Vorsorgestiftung, Q., ein- zuklagen haben. 4. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). -5- 4.2. Das BVG enthält keine Regelung betreffend die Parteientschädigung. Dies- bezüglich gilt das kantonale Prozessrecht (HANS-ULRICH STAUFFER, Die be- rufliche Vorsorge, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialver- sicherungsrecht, 1996, S. 106). Gemäss § 64 Abs. 3 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes (VRPG, SAR 271.200) i.V.m. Art. 106 ZPO werden die Parteikosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Da auf- grund der regelmässigen Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Be- klagten betreffend seine Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge, die- ser in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass die Beklagte passivlegi- timiert sei, ist der Beklagten keine Parteientschädigung zulasten des Klä- gers zuzusprechen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Kläger (Vertreterin; 2-fach) die Beklagte das Bundesamt für Sozialversicherungen -6- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 29. September 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Gössi Junghanss