Die Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 3'000.00 entspricht Ziff. 2.1 und 2.2 der Richtlinien über die Sanktionen (KB 9) und ist nicht zu beanstanden. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.00 entsprechen Ziff. 9 der Richtlinien (KB 10). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 sowie Verfahrenskosten von Fr. 500.00 an die Klägerin zu bezahlen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).