4.4. Sowohl aus den unbestrittenen Behauptungen der Klägerin als auch aus den Klagebeilagen geht hervor, dass die Beklagte mehrmals aufgefordert und gemahnt wurde, die Lohnsummenmeldung für das Jahr 2020 einzureichen und die Beklagte dies unterliess. Dadurch hat die Beklagte ihre Pflicht nach Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR sowie gemäss Ziff. 2.1 und 2.2 der vom Stiftungsrat erlassenen Richtlinien über die Sanktionen (KB 11) verletzt. Die Sanktionierung besteht vorliegend aus einer Konventionalstrafe und der Überbindung der Verfahrenskosten (Art. 25 Abs. 1 GAV FAR). Die Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 3'000.00 entspricht Ziff.