4.3. Die Klägerin behauptet, dass sie die Beklagte mehrmals aufgefordert und gemahnt habe, die Lohnsummenmeldung für das Jahr 2020 einzureichen. Die Beklagte habe es unterlassen diese Unterlagen einzureichen (Klage Rz. 11). Aus den eingereichten Klagebeilagen lässt sich diesbezüglich Folgendes entnehmen: 4.3.1. Mit Schreiben vom 7. Januar 2021 stellte die Klägerin fest, die Beklagte unterstehe dem Geltungsbereich des AVE GAV FAR und forderte von dieser Beitragszahlungen ab dem 3. November 2017 (KB 6).