3.6. Gestützt auf die unbestrittenen Ausführungen der Klägerin sowie des Handelsregistereintrags der Beklagten erweist sich vorliegend als erstellt, dass die Beklagte unter den zeitlichen, räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR fällt. 4. 4.1. In einem zweiten Schritt ist zu ermitteln, ob die Beklagte die Bestimmungen der AVE GAV FAR verletzte und ihr die Klägerin gestützt darauf zu Recht eine Konventionalstrafe und Verfahrenskosten auferlegte. -5-