d für Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff "Gebäudehülle" schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung). Die Beklagte verfolgt gemäss Handelsregistereintrag seit dem tt.mm. 2020 folgenden Unternehmungszweck (Klagebeilage [KB] 5): "Betrieb einer Bauunternehmung in den Bereichen ... und ... Arbeiten im Baubereich sowie ... […]." Die Beklagte ist somit dem betrieblichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR unterstellt.