3.4. Die Klägerin hielt mit Schreiben an die Beklagte vom 7. Januar 2021 fest, deren Tätigkeiten fielen teilweise unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR. Da diese weder die Selbstdeklarationsformulare retourniert, noch die mit Schreiben vom 22. Juli und 1. September 2020 vertretene Annahme widerlegt habe, wonach sie ein im Bauhauptgewerbe tätiges Unternehmen sei und daher unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR falle, stelle die Geschäftsstelle der Klägerin fest, dass die Beklagte seit dem 3. November 2017 beitragspflichtig sei (Klagebeilage [KB] 6). -4-