2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Januar 2022 wurde der Beklagten die Klage zur Erstattung einer Klageantwort innert 30 Tagen zugestellt. Nachdem sowohl ein postalischer als auch ein polizeilicher Zustellversuch dieser Verfügung gescheitert war, wurde diese am tt.mm. 2022 im Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: