Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2022.4 / nba / fi Art. 54 Urteil vom 12. August 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia Klägerin Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR), Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich Beklagte A._____ Gegenstand Klageverfahren gemäss BVG; Konventionalstrafe -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin erhob mit Eingabe vom 25. Januar 2022 beim Versicherungs- gericht des Kantons Aargau Klage und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in Höhe von insgesamt CHF 3'000.--, und Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Januar 2022 wurde der Be- klagten die Klage zur Erstattung einer Klageantwort innert 30 Tagen zuge- stellt. Nachdem sowohl ein postalischer als auch ein polizeilicher Zustell- versuch dieser Verfügung gescheitert war, wurde diese am tt.mm. 2022 im Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, die Beklagte unterstehe dem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (AVE GAV FAR), weshalb sie verpflich- tet sei, die Lohnsummen ihrer Mitarbeiter zu melden. Aufgrund der unter- bliebenen Lohnsummenmeldung des Jahres 2020 erachtete die Klägerin die Bestimmungen des GAV FAR als verletzt. Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 und 2 GAV FAR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR stellte sie der Beklag- ten eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 sowie Verfahrenskosten von Fr. 500.00 in Rechnung. 2. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz betrifft den rechtserheblichen Sachverhalt und verpflichtet das Gericht gegebenenfalls zur Erhebung der notwendigen Beweise. Er wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien beschränkt. Dazu gehört in erster Linie die Substanzierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitun- gen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; SVR 2015 BVG Nr. 50 S. 215, 9C_473/2014 E. 3.1). -3- 3. 3.1. Die Klägerin wurde am 15. Mai 2003 als Personalvorsorgestiftung der frei- willigen beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 80 ff. ZGB im Handelsre- gister des Kantons Zürich eingetragen. Sie ist mit dem Vollzug des zwi- schen dem Schweizerischen Baumeisterverband und den Gewerkschaften GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Unia) sowie Syna am 12. No- vember 2002 geschlossenen GAV FAR beauftragt. 3.2. Dass die Beklagte weder Mitglied eines vertragsschliessenden Verbandes ist, noch dem GAV FAR beigetreten ist, ist unstreitig (vgl. Klage Rz. 10). Eine Verletzung des GAV FAR durch die Beklagte kommt daher nur dann in Betracht, wenn sie durch ihre betriebliche Tätigkeit dem AVE GAV FAR unterstellt ist und Mitarbeiter beschäftigt, die unter den persönlichen Gel- tungsbereich des AVE GAV FAR fallen. Diese zivilrechtliche Frage ist durch das Versicherungsgericht vorfrageweise zu prüfen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 9C_711/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.4). 3.3. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbind- licherklärung von Gesamtarbeitsverträgen kann der Geltungsbereich eines zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages (SR 21.215.311) auf Antrag aller Vertragsparteien durch Anordnung der zu- ständigen Behörde (Allgemeinverbindlicherklärung) auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes ausge- dehnt werden, die am Vertrag nicht beteiligt sind. Mit Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR vom 5. Juni 2003 wurden unter anderem die Bestimmungen zur Fi- nanzierung (Art. 7-9 GAV FAR), zum Vollzug (Art. 23-25 GAV FAR) sowie die Übergangsbestimmungen (Art. 28 GAV FAR) allgemeinverbindlich er- klärt. Der Bundesratsbeschluss trat am 1. Juli 2003 in Kraft und wurde seit- her mehrfach verlängert, aktuell bis zum 31. Dezember 2024 (BBl 2019 1891). 3.4. Die Klägerin hielt mit Schreiben an die Beklagte vom 7. Januar 2021 fest, deren Tätigkeiten fielen teilweise unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR. Da diese weder die Selbstdeklarationsformulare re- tourniert, noch die mit Schreiben vom 22. Juli und 1. September 2020 ver- tretene Annahme widerlegt habe, wonach sie ein im Bauhauptgewerbe tä- tiges Unternehmen sei und daher unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR falle, stelle die Geschäftsstelle der Klägerin fest, dass die Beklagte seit dem 3. November 2017 beitragspflichtig sei (Klagebeilage [KB] 6). -4- 3.5. 3.5.1. Der räumliche Geltungsbereich des AVE GAV FAR erstreckt sich gemäss Art. 2 Abs. 1 AVE GAV FAR grundsätzlich auf die gesamte Schweiz, mit vorliegend nicht relevanten Ausnahmen. Da es sich bei der Beklagten um eine juristische Person handelt, welche ihren Sitz erst in Q. hatte und anschliessend nach R. verlegte (KB 5), ist der räumliche Geltungsbereich der AVE GAV FAR gegeben. 3.5.2. Gemäss der für den betrieblichen Geltungsbereich einschlägigen Bestim- mung von Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR gelten die für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR für die Betriebe, Betriebsteile und selbständigen Akkordanten in den in lit. a bis h erwähnten Bereichen. Ge- mäss Art. 2 Abs. 4 lit. a gelten die Bestimmungen des AVE GAV FAR für Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau) und gemäss Art. 2 Abs. 4 lit. d für Fassadenbau- und Fassadenisolations- betriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff "Gebäudehülle" schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flach- dächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung). Die Beklagte verfolgt gemäss Handelsregistereintrag seit dem tt.mm. 2020 folgenden Unternehmungszweck (Klagebeilage [KB] 5): "Betrieb einer Bauunternehmung in den Bereichen ... und ... Arbeiten im Baubereich sowie ... […]." Die Beklagte ist somit dem betrieblichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR unterstellt. 3.6. Gestützt auf die unbestrittenen Ausführungen der Klägerin sowie des Han- delsregistereintrags der Beklagten erweist sich vorliegend als erstellt, dass die Beklagte unter den zeitlichen, räumlichen und betrieblichen Geltungs- bereich der AVE GAV FAR fällt. 4. 4.1. In einem zweiten Schritt ist zu ermitteln, ob die Beklagte die Bestimmungen der AVE GAV FAR verletzte und ihr die Klägerin gestützt darauf zu Recht eine Konventionalstrafe und Verfahrenskosten auferlegte. -5- 4.2. Gemäss Art. 25 Abs. 1 AVE GAV FAR können Verletzungen von Pflichten aus dem Vertrag durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen von bis zu Fr. 50‘000.00 geahndet werden. Fehlbaren können auch die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden werden. Nach Abs. 2 können Vertragsver- letzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge ab- gerechnet wurden, mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlbaren Beträge geahndet werden. Die Höhe der Konventionalstrafe rich- tet sich im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochener Sanktionen (Abs. 3). Nach Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR hat der Arbeitgeber der Klägerin jeweils bis spätestens am 31. Januar eine namentliche Lohnbescheinigung der dem GAV FAR unterstellten Personen (inkl. deren AHV-Nummer) für das vergangene Kalenderjahr abzuliefern (KB 2). Eine Pflichtverletzung nach Art. 25 Abs. 1 GAV FAR begeht gemäss Ziff. 2.1 und 2.2 der vom Stiftungs- rat erlassenen Richtlinien über die Sanktionen unter anderem derjenige Ar- beitgeber, von welchem noch keine Lohnsummenangaben vorhanden sind, der die provisorische Lohnsummenmeldung nicht innert der angesetzten Frist einreicht und derjenige Arbeitgeber, der die Formulare "Lohnbeschei- nigung" oder "Lohnsummenmeldung/Beitragsabrechnung" (für das abge- laufene Jahr) nicht innert der angesetzten Frist einreicht. Beide Tatbe- stände werden mit einer Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 geahndet (KB 9). 4.3. Die Klägerin behauptet, dass sie die Beklagte mehrmals aufgefordert und gemahnt habe, die Lohnsummenmeldung für das Jahr 2020 einzureichen. Die Beklagte habe es unterlassen diese Unterlagen einzureichen (Klage Rz. 11). Aus den eingereichten Klagebeilagen lässt sich diesbezüglich Folgendes entnehmen: 4.3.1. Mit Schreiben vom 7. Januar 2021 stellte die Klägerin fest, die Beklagte unterstehe dem Geltungsbereich des AVE GAV FAR und forderte von die- ser Beitragszahlungen ab dem 3. November 2017 (KB 6). 4.3.2. Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 hielt die Klägerin fest, trotz "mehrmaligen Mahnungen" habe ihr die Beklagte keine Lohnsummenmeldung für das Jahr 2020 eingereicht und stellte daher eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 sowie die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 in Rechnung (KB 8). Dieser Betrag wurde in der Folge am 18. August 2021 und 16. Sep- tember 2021 gemahnt (KB 7). -6- 4.4. Sowohl aus den unbestrittenen Behauptungen der Klägerin als auch aus den Klagebeilagen geht hervor, dass die Beklagte mehrmals aufgefordert und gemahnt wurde, die Lohnsummenmeldung für das Jahr 2020 einzu- reichen und die Beklagte dies unterliess. Dadurch hat die Beklagte ihre Pflicht nach Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR sowie gemäss Ziff. 2.1 und 2.2 der vom Stiftungsrat erlassenen Richtlinien über die Sanktionen (KB 11) verletzt. Die Sanktionierung besteht vorliegend aus einer Konventional- strafe und der Überbindung der Verfahrenskosten (Art. 25 Abs. 1 GAV FAR). Die Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 3'000.00 entspricht Ziff. 2.1 und 2.2 der Richtlinien über die Sanktionen (KB 9) und ist nicht zu bean- standen. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.00 entsprechen Ziff. 9 der Richtlinien (KB 10). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu ver- pflichten, eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 sowie Verfahrenskosten von Fr. 500.00 an die Klägerin zu bezahlen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 5.3. Die Beklagte hat ausgangsgemäss (§ 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 ZPO) und die Klägerin aufgrund ihrer Stellung als mit einer öffentlich-recht- lichen Aufgabe betrauten Organisation (BGE 134 III 625 E. 4 S. 636; 126 V 143 E. 4a S. 150 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2016 vom 9. März 2017 E. 8) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 3'500.00 zu bezahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -7- Zustellung an: die Klägerin die Beklagte das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -8- Aarau, 12. August 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Battaglia