Vielmehr liess sie sich im hängigen Klageverfahren vor Gericht nicht vernehmen. Unter Berücksichtigung des vorprozessualen Handelns ist das Verhalten der Beklagten, welche nichts zur Klärung des Sachverhalts beitrug, sondern die Zahlung der von ihr nicht beanstandeten Personalvorsorgebeiträge verweigerte und die Klägerin mittels Rechtsvorschlags zwang, den Rechtsweg zu beschreiten, als mutwillig zu betrachten.