8.2. 8.2.1. Trotz mehrmaliger Mahnungen (vgl. KB 7) beglich die Beklagte den Prämienausstand nicht. Nachdem die Klägerin die Betreibung für die offenen Prämienforderungen eingeleitet hatte, erhob die Beklagte Rechtsvorschlag (vgl. KB 10). Indem die Beklagte in der Folge keine Zahlungen leistete, zwang sie die Klägerin zur Beschreitung des Rechtswegs. Zugleich bestritt die Beklagte den Bestand und die Höhe der Forderung der Klägerin nicht. Vielmehr liess sie sich im hängigen Klageverfahren vor Gericht nicht vernehmen.