6. 6.1. Die Klägerin fordert sodann die Bezahlung "vertraglicher Inkassomassnahmekosten" (Rechtsbegehren-Ziff. 1). Auf dem entsprechenden Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Z. vom 10. Dezember 2021 ist diesbezüglich die Position "Betreibungsspesen" im Wert von Fr. 300.00 aufgeführt (KB 10). 6.2. Der Anschlussvertrag verweist in Ziff. 12 Abs. 2 bezüglich der Kosten von Inkassobemühungen auf das Kostenreglement (KB 1, S. 3). Dieses sieht für die Einreichung eines Betreibungsbegehrens eine Gebühr von Fr. 300.00 vor (KB 1, S. 6). Der entsprechende im Zahlungsbefehl aufgeführte Betrag ist demnach geschuldet. Eine Verpflichtung des Schuldners -7-