5.3. Vorliegend ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar, wie die Klägerin ihre Verzugszinsforderung von Fr. 304.05 für den Zeitraum bis 30. November 2021 berechnet hat. Zudem ist unklar, ob diese Verzugszinsforderung (unzulässigerweise; vgl. vorne E. 5.2.1.) Zinsen auf ausserordentliche Gebühren wie insbesondere Mahnungs- und Vertragsauflösungskosten umfasst. Die Klage ist daher diesbezüglich abzuweisen. Ähnliches gilt auch bezüglich der von der Klägerin geltend gemachten Verzugszinsen von 5 % seit dem 1. Dezember 2021 auf Fr. 19'510.50, welche zudem zumindest teilweise Zinseszinsen zu enthalten scheinen, was unzulässig ist (vgl. wiederum vorne E. 5.2.1.).