5.2.2. Der Anschlussvertrag sieht in Ziff. 12 Abs. 1 vor, dass die Klägerin ausstehende Beiträge und Forderungen samt Zinsen und Kosten gerichtlich einfordern kann (KB 1, S. 3). Ausführungen zur Höhe der Zinsen finden sich nicht, sodass subsidiär die Bestimmungen des OR zur Anwendung gelangen. Art. 104 Abs. 1 OR sieht einen Verzugszins von 5 % vor. Ziff. 10 des Anschlussvertrages besagt, dass Sparbeiträge "jeweils Ende Jahr (31. Dezember)" fällig werden. Bei unterjährig durchgeführten Mutationen wird der Sparbeitrag mit Wirkung der Mutation fällig. Alle anderen Beiträge sind jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres oder mit Wirkungsdatum einer Mutation fällig (KB 1, S. 2).