1.2.2. Die Beklagte hat sich nach dem Dargelegten nicht zum Verfahren geäussert und damit weder eigene Behauptungen aufgestellt noch Behauptungen der Klägerin bestritten. Ungeachtet dessen ist – mit Verweis auf die vorzitierte Rechtsprechung (vgl. E. 1.1.) – im Folgenden zu prüfen, ob die Klägerin die wesentlichen Tatsachenbehauptungen substantiiert und schlüssig vorgetragen hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmenden in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 BVG).