1.2. 1.2.1. Der Beklagten wurde die Klage am 23. Februar 2022 mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Januar 2022 zur Erstattung einer Klageantwort innert 30 Tagen polizeilich zugestellt. Nachdem sie sich innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde ihr ferner mit einer weiteren instruktionsrichterlichen Verfügung vom 8. April 2022 eine letzte Frist von 10 Tagen zur Klageantwort angesetzt unter der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde. Die Beklagte holte die ihr nach erfolglosem Zustellversuch am 12. April 2022 von der Post zur Abholung gemeldete Sendung nicht ab.