2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Januar 2022 (polizeilich zugestellt am 23. Februar 2022) wurde der Beklagten die Klage zur Erstattung einer Klageantwort innert 30 Tagen zugestellt. Nachdem sich die Beklagte innert der angesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. April 2022 eine letzte Frist von 10 Tagen zur Klageantwort angesetzt unter der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde. Die Beklagte holte die eingeschriebene Sendung bei der Post nicht ab. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: