Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2022.3 / sb / BR Art. 45 Urteil vom 15. Juni 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Berner Klägerin A._____ Beklagte B._____ Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG; Beiträge -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Beklagte schloss sich mit Anschlussvertrag vom 1. März 2020 als Ar- beitgeberin zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge ihrer Arbeitneh- menden der Klägerin an. Aufgrund von Prämienausständen leitete die Klä- gerin gegen die Beklagte eine Betreibung ein. Nach Zustellung des ent- sprechenden Zahlungsbefehls des Betreibungsamts Z. vom 10. Dezember 2021 (Nr. X) erhob die Beklagte am 13. Dezember 2021 im Umfang der Gesamtforderung Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin erhob mit Eingabe vom 12. Januar 2022 Klage mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 19'510.50, nebst Zins zu 5 % seit dem 01.12.2021, zuzüglich CHF 304.05 Zins bis 30. November 2021 und vertragliche Inkassomass- nahmenskosten zu bezahlen. 2. Es sei der in der Betreibung Nr. X des Betreibungsamtes [Z.] erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen, 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." 2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Januar 2022 (polizeilich zu- gestellt am 23. Februar 2022) wurde der Beklagten die Klage zur Erstattung einer Klageantwort innert 30 Tagen zugestellt. Nachdem sich die Beklagte innert der angesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. April 2022 eine letzte Frist von 10 Tagen zur Klageantwort angesetzt unter der Androhung, dass im Säum- nisfall aufgrund der Akten entschieden werde. Die Beklagte holte die ein- geschriebene Sendung bei der Post nicht ab. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. 1.1.1. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 139 V 176 E. 5.2 S. 185 und 125 V 193 E. 2 S. 195). 1.1.2. Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien (BGE 139 V 176 E. 5.2 S. 185 mit Verweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97 sowie 125 V 193 E. 2 S. 195). Zu diesen gehört im Kla- geverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substantiierungs- pflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dement- sprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann. Andererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die einge- klagte Beitragsforderung unbegründet beziehungsweise unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben un- substantiierte Bestreitungen unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Ge- richt eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollzieh- bar ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestrei- tung nicht gutheissen (vgl. BGE 138 V 86 E. 5.2.3. S. 97 und Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2. sowie das in SZS 2001 S. 560 ff. publ. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 1a/bb). 1.2. 1.2.1. Der Beklagten wurde die Klage am 23. Februar 2022 mit instruktionsrich- terlicher Verfügung vom 17. Januar 2022 zur Erstattung einer Klageantwort innert 30 Tagen polizeilich zugestellt. Nachdem sie sich innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde ihr ferner mit einer weiteren instruktions- richterlichen Verfügung vom 8. April 2022 eine letzte Frist von 10 Tagen zur Klageantwort angesetzt unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf- grund der Akten entschieden werde. Die Beklagte holte die ihr nach erfolg- losem Zustellversuch am 12. April 2022 von der Post zur Abholung gemel- dete Sendung nicht ab. Sie gilt damit spätestens sieben Tage nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch, d.h. spätestens am 19. April 2022 – auch ohne weiteren Zustellversuch – als zugestellt, zumal die Beklagte mit Zu- -4- stellung der Klage vom 23. Februar 2022 über das laufende Verfahren in- formiert war und folglich mit weiteren diesbezüglichen Postsendungen rechnen musste (Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 28 Abs. 1 VRPG und Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; vgl. zum Ganzen statt vieler JULIA GSCHWEND, in Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 17 ff. zu Art. 138 ZPO). 1.2.2. Die Beklagte hat sich nach dem Dargelegten nicht zum Verfahren geäus- sert und damit weder eigene Behauptungen aufgestellt noch Behauptun- gen der Klägerin bestritten. Ungeachtet dessen ist – mit Verweis auf die vorzitierte Rechtsprechung (vgl. E. 1.1.) – im Folgenden zu prüfen, ob die Klägerin die wesentlichen Tatsachenbehauptungen substantiiert und schlüssig vorgetragen hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Bei- träge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmenden in den reglementari- schen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrich- tung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 BVG). 2.2. Die Klägerin macht Beiträge aus den Jahren 2020 und 2021 in der Höhe von Fr. 8'749.70 und Fr. 9'810.80, total also Fr. 18'560.50, geltend. Die Be- rechnungsgrundlagen der einzelnen Beitragsforderungen (Mitarbeiter, Zeit- raum, etc.) und vorgenommenen Mutationen sind in den eingereichten Ab- rechnungen detailliert ausgewiesen (vgl. die entsprechenden Ausstands- aufstellungen der Klägerin in Klagebeilage [KB] 5 sowie die Schlussabrech- nung der Klägerin vom 3. November 2021 in KB 9). Die geltend gemachten Beiträge sind damit hinreichend substantiiert und nachvollziehbar darge- legt. 3. 3.1. Die Klägerin fordert weiter Mahngebühren im Umfang von insgesamt Fr. 200.00 und "Kosten Zahlungsplan" von Fr. 250.00 (vgl. die Schlussab- rechnung der Klägerin vom 3. November 2021 in KB 9). Gemäss Akten hat die Klägerin jeweils anlässlich der Mahnungen vom 15. Februar und 15. März 2021 eine Mahngebühr von Fr. 100.00 erhoben (vgl. KB 7). 3.2. Gemäss Ziff. 12 Abs. 2 des Anschlussvertrages zwischen den Parteien vom 1. Februar 2020 richten sich die Kosten für Mahnungen und allfällige weitere Inkassobemühungen nach dem Kostenreglement (KB 1, S. 3). Ziff. 2.1 des Kostenreglements der Klägerin sieht eine Gebühr von -5- Fr. 100.00 pro eingeschriebener Mahnung vor (KB 1, S. 6). Die geforderten Mahngebühren von total Fr. 200.00 sind damit ausgewiesen. Ein Zahlungs- plan findet sich indes nicht in den Akten, sodass die "Kosten Zahlungsplan" von Fr. 250.00 nicht als hinreichend belegt betrachtet werden können. Die Klage ist folglich diesbezüglich abzuweisen. 4. 4.1. Weiter weist die Schlussrechnung der Klägerin vom 3. November 2021 Auf- wendungen von Fr. 500.00 für Vertragsauflösungskosten aus (KB 9). 4.2. Der zweitletzte Absatz von Ziff. 17 des Anschlussvertrages verweist für die Kosten einer Vertragsauflösung auf das Kostenreglement (KB 1, S. 4). Die- ses sieht in Ziff. 3 eine Gebühr von Fr. 100.00 pro versicherter Person, min- destens jedoch Fr. 500.00 vor (KB 1, S. 6). Ausweislich der Akten wurde der Anschlussvertrag durch die Klägerin am 28. September 2021 per 30. September 2021 gekündigt (KB 8). Zu diesem Zeitpunkt waren gemäss den Angaben in der Schlussrechnung drei Personen versichert (KB 9; vgl. auch die Ausstandsaufstellungen der Klägerin für das Jahr 2021 in KB 5), weshalb es beim Mindestbetrag von Fr. 500.00 sein Bewenden hat. Die Vertragsauflösungsgebühr ist demnach rechtmässig erhoben worden. 5. 5.1. Die Klägerin macht ferner Verzugszinsen von 5 % seit dem 1. Dezember 2021 auf Fr. 19'510.50 sowie bis 30. November 2021 aufgelaufene Zinsen von Fr. 304.05 geltend. 5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Ver- zugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffe- nen Parteivereinbarung (BGE 139 V 297 E. 3.3.3 S. 306; vgl. ferner UELI KIESER, in: Handkommentar zum BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2010, N. 35 ff. zu Art. 53d BVG). Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse erhoben werden (Art. 105 Abs. 3 OR; vgl. Urteil des Eidge- nössischen Versicherungsgerichts B 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 6.1.1 und HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, S. 300). Ein Anspruch auf Verzugs- zinsen für ausserordentliche Kosten respektive Gebühren lässt sich weder aus Art. 66 Abs. 2 BVG noch aus Art. 104 Abs. 1 OR ableiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1). -6- 5.2.2. Der Anschlussvertrag sieht in Ziff. 12 Abs. 1 vor, dass die Klägerin ausste- hende Beiträge und Forderungen samt Zinsen und Kosten gerichtlich ein- fordern kann (KB 1, S. 3). Ausführungen zur Höhe der Zinsen finden sich nicht, sodass subsidiär die Bestimmungen des OR zur Anwendung gelan- gen. Art. 104 Abs. 1 OR sieht einen Verzugszins von 5 % vor. Ziff. 10 des Anschlussvertrages besagt, dass Sparbeiträge "jeweils Ende Jahr (31. De- zember)" fällig werden. Bei unterjährig durchgeführten Mutationen wird der Sparbeitrag mit Wirkung der Mutation fällig. Alle anderen Beiträge sind je- weils zu Beginn des Versicherungsjahres oder mit Wirkungsdatum einer Mutation fällig (KB 1, S. 2). 5.3. Vorliegend ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar, wie die Klägerin ihre Verzugszinsforderung von Fr. 304.05 für den Zeitraum bis 30. November 2021 berechnet hat. Zudem ist unklar, ob diese Verzugszinsforderung (un- zulässigerweise; vgl. vorne E. 5.2.1.) Zinsen auf ausserordentliche Gebüh- ren wie insbesondere Mahnungs- und Vertragsauflösungskosten umfasst. Die Klage ist daher diesbezüglich abzuweisen. Ähnliches gilt auch bezüg- lich der von der Klägerin geltend gemachten Verzugszinsen von 5 % seit dem 1. Dezember 2021 auf Fr. 19'510.50, welche zudem zumindest teil- weise Zinseszinsen zu enthalten scheinen, was unzulässig ist (vgl. wiede- rum vorne E. 5.2.1.). Soweit die geltend gemachte Verzugszinsforderung ab 1. Dezember 2021 zulässigerweise die noch offene Beitragsforderung von total Fr. 18'560.50 (vgl. vorne E. 2.2.) betrifft, ergibt sich aus der Klage und den Akten, dass die Klägerin der Beklagten am 3. November 2021 die Schlussabrechnung hat zukommen lassen und sie darin aufgefordert hat, die Ausstände bis am 1. Dezember 2021 zu begleichen. Damit ist ein Ver- zugszins in gesetzlicher Höhe von 5 % auf die Beitragsforderung in Höhe von Fr. 18'560.50 ab dem ersten Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist, d.h. ab 2. Dezember 2021, geschuldet (Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 OR). 6. 6.1. Die Klägerin fordert sodann die Bezahlung "vertraglicher Inkassomassnah- mekosten" (Rechtsbegehren-Ziff. 1). Auf dem entsprechenden Zahlungs- befehl des Betreibungsamts Z. vom 10. Dezember 2021 ist diesbezüglich die Position "Betreibungsspesen" im Wert von Fr. 300.00 aufgeführt (KB 10). 6.2. Der Anschlussvertrag verweist in Ziff. 12 Abs. 2 bezüglich der Kosten von Inkassobemühungen auf das Kostenreglement (KB 1, S. 3). Dieses sieht für die Einreichung eines Betreibungsbegehrens eine Gebühr von Fr. 300.00 vor (KB 1, S. 6). Der entsprechende im Zahlungsbefehl aufge- führte Betrag ist demnach geschuldet. Eine Verpflichtung des Schuldners -7- zur Bezahlung der eigentlichen anfallenden Betreibungskosten (bspw. Kos- ten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls) besteht sodann bereits von Gesetzes wegen (Art. 68 Abs. 2 SchKG) und ist – zu Recht (vgl. zum Gan- zen FRANK EMMEL, in Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], 3. Aufl. 2021, N. 16 ff. zu Art. 68 SchKG mit Hinweisen; siehe ferner SVR 2006 KV Nr. 1 S. 5, K 144/03 E. 4.1) – in der Forderungssumme nicht enthalten. 7. Zusammenfassend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 19'260.50, bestehend aus Beitragsforderungen der Jahre 2020 und 2021 in der Höhe von Fr. 18'560.50, Mahngebühren von Fr. 200.00 und Vertragsauflösungskosten von Fr. 500.00, nebst Zins zu 5 % seit dem 2. Dezember 2021 auf Fr. 18'560.50, zu bezahlen. Die Klage ist demnach teilweise gutzuheissen und der in der Betreibung Nr. X des Betreibungs- amts Z. (Zahlungsbefehl vom 10. Dezember 2021; KB 10) erhobene Rechtsvorschlag im vorerwähnten Umfang zu beseitigen. 8. 8.1. 8.1.1. Im Sozialversicherungsverfahren hat der obsiegende Sozialversicherungs- träger grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung zulasten der versicherten Person (BGE 128 V 323 E. 1 S. 323 f. und 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.). Das Verfahren ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 8.1.2. In Ausnahmefällen, insbesondere bei leichtsinniger oder mutwilliger Pro- zessführung, können einer Partei trotz der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Verfahrens Partei- und Verfahrenskosten auferlegt werden (BGE 128 V 323 E. 1a S. 323 f.). Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Be- reich der beruflichen Vorsorge ist aufgrund der besonderen Natur des Ver- fahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit rechtsprechungsgemäss nicht nur auf das Verhalten des Zahlungspflichtigen im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern auch dessen Verhalten im vorprozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 4 S. 288 ff.). Wer als Arbeitgeber oder versicherte Person Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt und diese mittels Rechtsvorschlags zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, handelt mutwil- lig. Eine solche Prozessverursachung, welche insgesamt auf eine Verzö- gerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf durch Auferlegen von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289 f.). -8- 8.2. 8.2.1. Trotz mehrmaliger Mahnungen (vgl. KB 7) beglich die Beklagte den Prä- mienausstand nicht. Nachdem die Klägerin die Betreibung für die offenen Prämienforderungen eingeleitet hatte, erhob die Beklagte Rechtsvorschlag (vgl. KB 10). Indem die Beklagte in der Folge keine Zahlungen leistete, zwang sie die Klägerin zur Beschreitung des Rechtswegs. Zugleich bestritt die Beklagte den Bestand und die Höhe der Forderung der Klägerin nicht. Vielmehr liess sie sich im hängigen Klageverfahren vor Gericht nicht ver- nehmen. Unter Berücksichtigung des vorprozessualen Handelns ist das Verhalten der Beklagten, welche nichts zur Klärung des Sachverhalts bei- trug, sondern die Zahlung der von ihr nicht beanstandeten Personalvorsor- gebeiträge verweigerte und die Klägerin mittels Rechtsvorschlags zwang, den Rechtsweg zu beschreiten, als mutwillig zu betrachten. 8.2.2. Dementsprechend sind der Beklagten wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten von Fr. 520.00 aufzuerlegen. Diese setzen sich zu- sammen aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 gemäss § 22 Abs. 1 lit. e VKD sowie der ordentlichen Kanzleigebühr (§ 25 VKD) und einem Ausla- genersatz (§ 28 VKD) von Fr. 120.00. 8.3. Die nicht anwaltlich vertretene Klägerin macht einen Anspruch auf eine Par- teientschädigung geltend. Da deren Interessenwahrung vorliegend indes keinen hohen Arbeitsaufwand notwendig gemacht hat, welcher den Rah- men dessen überschreitet, was einzelne üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen haben, besteht kein Anspruch auf Entschädigung (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; siehe ferner BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116 und 110 V 72 E. 7 S. 82). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klä- gerin den Betrag von Fr. 19'260.50 nebst Zins zu 5 % seit 2. Dezember 2021 auf Fr. 18'560.50 zu bezahlen. 1.2. Der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. X des Betrei- bungsamts Z. (Zahlungsbefehl vom 10. Dezember 2021) wird in vorer- wähntem Umfang beseitigt. -9- 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 520.00 werden der Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Klägerin die Beklagte das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 10 - Aarau, 15. Juni 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Berner