5.4. Die von der Klägerin eingeholte ergänzende Stellungnahme des psychiatrischen BEGAZ-Gutachters vom 15. Mai 2023 war weder zur Begründung eines engen sachlichen Zusammenhangs geeignet noch konnte sie in sonst irgendeiner Form die Entscheidfindung des Gerichts beeinflussen. Die Kosten für die fragliche Stellungnahme in der Höhe von Fr. 3'000.00 (vgl. die Honorarrechnung vom 12. Mai 2023 in Beilage 48 zur Eingabe der Klägerin vom 23. Mai 2023) sind demnach nicht nach Art. 45 Abs. 1 ATSG (vgl. zu dessen Anwendbarkeit Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 58 Abs. 2 VRPG) der Beklagten aufzuerlegen (vgl. zum Ganzen statt vieler Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 27 ff.