Eine Leistungspflicht der Beklagten fällt damit ausser Betracht. Soweit noch aktuell, sind von den weiteren von der Klägerin beantragten Beweiserhebungen (Partei- oder Zeugenbefragung, Einholung eines gerichtlichen Gutachtens, Beizug weiterer Akten etc.) keine wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. statt vieler BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit Hinweis und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).