4.4. Zusammengefasst ergibt sich damit, dass eine anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit während der Zeit der Versicherungsdeckung sowie ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdeckung und der nunmehr geltend gemachten Invalidität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sind. Eine Leistungspflicht der Beklagten fällt damit ausser Betracht.