Daran vermag auch die von der Klägerin eingeholte ergänzende Stellungnahme des psychiatrischen BEGAZ-Gutachters vom 15. Mai 2023 (Beilage 47 zur Eingabe der Klägerin vom 23. Mai 2023) nichts zu ändern, wird doch auch dort das Fehlen entsprechender (echtzeitlicher fachärztlicher) Diagnosen explizit anerkannt. Ähnliches gilt für den nicht fachärztlichen Bericht des Hausarztes der Klägerin Dr. med. D._____ vom 1. Mai 2023 (Beilage 49 zur Eingabe der Klägerin vom 23. Mai 2023), in welchem – im Widerspruch zur vorerwähnten echtzeitlichen Dokumentation von Dr. med.