14, S. 2 f. [auch RB 37]). Insgesamt kann damit entgegen der Ansicht der Klägerin (vgl. insb. Verhandlungsprotokoll, S. 4 [mit Verweis auf die Plädoyernotizen, S. 4]) nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine bereits während der Versicherungsdeckung manifestierte psychische Beeinträchtigung geschlossen werden. Daran vermag auch die von der Klägerin eingeholte ergänzende Stellungnahme des psychiatrischen BEGAZ-Gutachters vom 15. Mai 2023 (Beilage 47 zur Eingabe der Klägerin vom 23. Mai 2023) nichts zu ändern, wird doch auch dort das Fehlen entsprechender (echtzeitlicher fachärztlicher) Diagnosen explizit anerkannt.