121.6, S. 14 f. [auch RB 33]). Aus den echtzeitlichen Berichten ergibt sich für die Zeit ab Februar 2012 und während der Dauer der Versicherungsdeckung indes keine manifestierte psychische Beeinträchtigung, welche das Krankheitsgeschehen erkennbar mitgeprägt hätte. Insbesondere fehlt es an einer entsprechenden (fachärztlichen) Diagnose, begab sich die Klägerin doch erst mehrere Jahre nach Ende der Versicherungsdeckung bei der Beklagten in entsprechende (fachärztliche) Behandlung (vgl. hierzu vorne E. 3.4.). Auch wurden im Rahmen der stationären Rehabilitation in der Klinik J.___