73 BVG mit Hinweisen). Es ist damit mit dem massgebenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit oder berufliche Wiedereingliederung nicht objektiv unwahrscheinlich gewesen ist. Damit ist ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität, auf welche die Klägerin vorliegend ihr Leistungsbegehren stützt, zu verneinen. - 15 -