Dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum keine Erwerbstätigkeit aufnahm, hat demnach keine medizinischen Gründe. Die anwaltlich vertretene Klägerin substantiiert zudem auch nicht hinreichend, weshalb eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit oder berufliche Wiedereingliederung damals objektiv unwahrscheinlich gewesen sein soll (vgl. zur Substantiierungspflicht als Ausfluss der Mitwirkungspflichten der Parteien statt vieler HÜRZELER/BÄTTIG- LISCHER, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021, N. 66 zu Art. 73 BVG mit Hinweisen).