Ob damit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einherging, kann offen bleiben, denn aus Sicht der beruflichen Vorsorge besteht damit eine Periode voller Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten (vgl. zu deren Massgeblichkeit statt vieler BGE 144 V 58 E. 4.4 f. S. 62 f. sowie SVR 2022 BVG Nr. 17 S. 63, 9C_296/2021 E. 5.1 und E. 5.2) von über einem halben Jahr. Dass eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit oder berufliche Wiedereingliederung objektiv unwahrscheinlich gewesen wäre, ergibt sich aus den Akten zudem nicht. Dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum keine Erwerbstätigkeit aufnahm, hat demnach keine medizinischen Gründe.