Erst am 21. August 2014 ist der hausärztlichen KG zu entnehmen, dass es zu einer Exazerbation der chronischen Schmerzsymptomatik gekommen sei (vgl. RB 34). Ob damit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einherging, kann offen bleiben, denn aus Sicht der beruflichen Vorsorge besteht damit eine Periode voller Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten (vgl. zu deren Massgeblichkeit statt vieler BGE 144 V 58 E. 4.4 f. S. 62 f. sowie SVR 2022 BVG Nr. 17 S. 63, 9C_296/2021 E. 5.1 und E. 5.2) von über einem halben Jahr.