4.2.2. Im weiteren Verlauf finden sich über Monate keine medizinischen Akten, welche auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hindeuten würden. Insbesondere geht solches entgegen der Ansicht der Klägerin (vgl. insb. Verhandlungsprotokoll, S. 4 [mit Verweis auf die Plädoyernotizen, S. 4]) gerade nicht aus dem Bericht der Klinik J._____ vom 22. Mai 2013 hervor. Erst am 21. August 2014 ist der hausärztlichen KG zu entnehmen, dass es zu einer Exazerbation der chronischen Schmerzsymptomatik gekommen sei (vgl. RB 34).