43, S. 1 [auch KB 17], wonach ihr die Verfügung vom 21. Februar 2014 zugestellt wurde). Der negative Leistungsentscheid der IV-Stelle des Kantons Aargau ist für die Beklagte demnach insbesondere hinsichtlich des Fehlens eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrads ab dem 1. Januar 2014 sowie im Speziellen der diesem zu Grunde liegenden Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung verbindlich, waren (unter anderem) diese Faktoren doch für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend und erweist sich ferner die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten insbesondere mit Blick auf die vorerwähn-