4.2. 4.2.1. Für die Zeit nach Ende der Versicherungsdeckung bei der Beklagten ging nach Lage der Akten lediglich der Hausarzt der Klägerin Dr. med. D._____ weiterhin – und nach wie vor ohne Differenzierung zwischen angestammter und angepasster Tätigkeit und ohne Nennung veränderter Befunde (vgl. hierzu auch die von Dr. med. D._____ geführte Krankengeschichte [KG] der Klägerin in RB 34) – von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. bspw. das Arztzeugnis vom 29. Mai 2015 in KB 7), wobei er in seinem Schreiben vom 25. Oktober 2013 selbst eingeräumt hatte, dass ihm "als Nicht-Ortho- päde ein abschliessendes Urteil […] nicht möglich" sei (vgl. IV-act. 38, S. 3 [TB 45]).