sowie in KB 7). Daran vermag entgegen der Ansicht der Klägerin (vgl. insb. Verhandlungsprotokoll, S. 3 [mit Verweis auf die Plädoyernotizen, S. 3 f.]) nichts zu ändern, dass der rheumatologische BEGAZ-Gutachter – welcher im Übrigen für die Zeit ab dem 1. August 2013 gestützt auf den Untersuchungsbericht von Dr. med. M._____ vom 23. August 2013 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit mit Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 10 % ausging – bezüglich des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit ausführte, es habe gemäss den Akten "initial eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab Beschwerdebeginn" und damit gemäss Aktenlage ab dem 8. Mai 2012 bestanden (IV-act.