4.1.2. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit während der Dauer der Versicherungsdeckung bei der Beklagten erscheint damit insgesamt nicht als überwiegend wahrscheinlich (vgl. zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit statt vieler BGE 139 V 176 E. 5.3 S. 186, 138 V 218 E. 6 S. 221 und 126 V 353 E. 5b S. 360), zumal auch der Hausarzt Dr. med. D._____ nach Lage der Akten nicht durchgängig eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert hat (vgl. dazu die Arztzeugnisse in IV-act. 12, S. 2 ff. sowie in KB 7).