beschrieb denn auch nirgends die Notwendigkeit einer vorgängigen Durchführung medizinischer oder beruflicher Massnahmen im Sinne eines Vorbehalts bezüglich der ab dem 1. Januar 2014 attestierten vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Sie ging demnach nicht davon aus, dass diese erst nach (erfolgreicher) Durchführung medizinischer oder beruflicher Massnahmen umgesetzt werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 961/06 vom 19. November 2007 E. 3.2; siehe ferner vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_432/2015 vom 23. September 2015 E. 5.2, 9C_141/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 2.3.1 - 13 -